Lexikon

Brandschutz Wanddurchführung

Beim Betreiben von einer Einzelraum-Feuerstätte spielt wie bei jeder Heizungsanlage der Brandschutz eine herausragende Rolle. Alle Bereiche einschließlich der Abgasleitung mit Schornstein sind davon betroffen. Somit auch die Wanddurchführung des Abgasrohrs zum Schornstein.

Regelung Brandschutz auch für Decken- und Wanddurchführungen gemäß DIN

Der Brandschutz beim Betreiben einer Feuerstätte ist in DIN 18 160-1 geregelt. Hier finden sich auch wichtige Informationen zum Brandschutz für die Wanddurchführung für die Abgasleitung zwischen Feuerstätte (beispielsweise Kaminofen) und Schornstein. Demnach dürfen Abgase nicht in andere Etagen oder etwaige und potenzielle Brandabschnitte entweichen. Beim Verbrennen von Festbrennstoffen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens 90 Minuten besteht.

Grundsätzliche Anforderungen

Darüber hinaus muss die Abgasanlage so wärmegedämmt sein, dass weder durchströmende (heiße) Abgase noch ein etwaiger Rußbrand einen Gebäudebrand auslösen können. Diese Anforderungen gelten dann erfüllt, wenn die Vorgaben zur Bauart aus dem Brandschutz gegeben sind. Auch die Bauart wird über die entsprechende DIN geregelt. Bei Wanddurchführungen und Deckendurchführungen sind hier auch die Abstandsklassen einzuhalten. Das sind Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen eines Gebäudes.

Abstände zu brennbaren Bauteilen

Wand- und Deckendurchführungen gehören unter Umständen zu den Bauteilen außerhalb des Schornsteinschachts. In einem solchen Fall sind auch hier Mindestabstände von 20 cm zu brennbaren Bauteilen erforderlich. Jedoch hängt der Abstand auch wieder von der Ausführung des Bauteils und den zu erreichenden Temperaturen ab. Liegen die hier erreichbaren Abgastemperaturen unter 160 Grad Celsius und ist die Decken- oder Wanddurchführung mindestens 2 cm in der Stärke mit einem nicht brennbaren Dämmmaterial gedämmt, sind 5 cm ausreichend. Abgasleitungen, also auch Decken- und Wanddurchführungen der Temperaturklasse T 300 erfüllen diese Vorgaben.

Wanddurchführung von Verbindungsstücken

Diese Wanddurchführungen müssen entweder in einem nicht brennbaren Schutzrohr mit einem Abstand von größer 20 cm oder einer 20 cm starken Dämmung ausgeführt sein. Bei Temperaturen bis maximal 160 Grad und mit Abgasanlagen mit Strömungssicherung beträgt der Abstand vom Schutzrohr bzw. der Stärke der Dämmung noch 5 cm.

Luft-Abgas-Systeme (LAS)

Bei Luft-Abgas-Systemen für raumluftunabhängige Feuerstätten verringert sich der Abstand in der Abstandsklasse C 50 auf 2 cm. Unterhalb von maximal 120 Grad ist kein Abstand mehr erforderlich.

Anmerkung

Es handelt sich hier nur um Auszüge zum Brandschutz für Decken- und Wanddurchführungen. Diese können der DIN 18 169-1 vollständig entnommen werden. Darüber hinaus muss noch die für Ihr Bundesland gültige Feuer-Verordnung FeuVO beachtet werden. Ihr Bezirksschornsteinfeger oder jeder andere zertifizierte Schornsteinfegerbetrieb kann Ihnen darüber aber ebenfalls Auskunft erteilen. Bedenken Sie, dass bei Nichteinhalten auch und gerade bei Wand- und Deckendurchführungen eventuell die Feuerstätte nicht abgenommen wird und damit nicht in Betrieb genommen werden darf.