Das Ermitteln der gesetzlich notwendigen Höhe eines Edelstahlschornsteins über dem Dach ist schon kompliziert genug: je nach Lage des Hauses und Siedlungsdichte gelten entweder die Vorgaben 1. BImSchV oder die der jeweiligen Landesfeuerungsverordnung, bei Häusern in kritischen Lagen, etwa in einer Senke, gelten wiederum andere, technische Berechnungsgrundlagen. Unterschieden wird zudem auch noch nach der Art der Bedachung, nach der Höhe von Fenstern im Umkreis und weiteren individuellen Gesichtspunkten.
Alle diese Vorgaben sind schon äußerst kompliziert - absolute Ratlosigkeit herrscht bei den meisten Schornsteinbesitzern oder Schornsteinkäufern aber dann, wenn es um ein Flachdach geht. Darüber findet man in den gesetzlichen Vorgaben nämlich explizit - genau nichts.
Welche Regelungen gelten für ein klassischen Flachdach?
Flachdächer sind noch lange nicht aus der Mode - mit den beliebten Fertighäusern im Bauhaus-Stil sind sie im Gegenteil sogar allgegenwärtig. Natürlich gibt es auch keinen Grund, nicht auch an solchen Gebäuden einen Edelstahlschornstein an der Hausseite oder vielleicht sogar einen innenliegenden Edelstahlschornstein zu verbauen. Die Notwendigkeit besteht sogar sehr häufig, da gerade bei diesen Häusern in sehr vielen Fällen von vornherein auf den Einbau eines klassischen Schornsteins verzichtet wird. Wer dann einen braucht, etwa weil er einen Kaminofen anschließen möchte, muss zwangsweise nachrüsten.
Für die Planung der Länge und der erforderlichen Höhe über Dach muss man sich die jeweiligen Vorgaben in den einzelnen Gesetzen allerdings nur genauer ansehen: Gilt die 1. BImSchV, also in dicht bebautem Gebiet, in dem die Nachbarhäuser weniger als 15 m entfernt stehen, müssen wir nur auf die gesetzliche Vorgabe bei der Dachneigung achten.
Im Wirkungsbereich der 1. BImSchV
Hier heißt es: Dächer mit einer Dachneigung von weniger als 20° - und das trifft auf ein Flachdach natürlich zu. Genau genommen ist ein Flachdach technisch auch dann schon ein Flachdach, wenn es eine Dachneigung von weniger als 5° aufweist. Alle Vorgaben, die für Dächer unter 20° Dachneigung gelten, sind also auch auf das Flachdach anzuwenden.
Allerdings haben wir - im Gegensatz zum Steildach - beim Flachdach noch etwas zu vergegenwärtigen, nämlich die Art der Eindeckung. Die meisten Flachdächer sind mit Bitumenbahnen abgedichtet (Steildächer werden gedeckt, Flachdächer abgedichtet). Es handelt sich also um keine Hartbedachung.
Im Wirkungsgebiet der 1. BImSchV können wir also einen Satz wörtlich nehmen: "muss sich die Schornsteinmündung mindestens 100 cm senkrecht von der Dachfläche entfernt befinden. Das schafft schon einmal Klarheit, das ist machbar. Einen First haben wir beim Flachdach ohnehin nicht, also können wir diesen Teil der Aussage ignorieren. Solange unsere Feuerstätte nun nicht mehr als 50 kW hat, ist damit alles klar.
Dass unser Schornstein die "Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Türen und Fenstern um mindestens 100 cm überragen" muss, ergibt sich beim Flachdach von selbst. Türen und Fenster kann man nur unterhalb des Flachdachs einbauen, nicht darüber. Gegebenenfalls muss man aber auf die Höhe der Nachbarhäuser Rücksicht nehmen (wenn sie weniger als 15 m entfernt liegen). Sie können eventuell höher sein als unser Haus, damit können auch Fenster und Lüftungsöffnungen gegebenenfalls höher liegen als bei unserem Haus.
Etwas komplizierter wird es noch beim Thema Brüstung. Brüstungen müssen nach den geltenden Gesetzen um mindestens 2,30 m überragt werden. Nimmt man die Höhe einer Brüstung mit den gesetzlichen Mindestwerten von über 1 m an, läge unsere Schornsteinmündung dann bereits 3,30 m über dem Dach. Gewöhnlich gibt es solche Brüstungen nur bei Gewerbebauten, wer einen Dachgarten bauen möchte oder schon hat, braucht aber ebenfalls eine Absturzsicherung. Hier muss man im Einzelfall prüfen, welche Höhe tatsächlich nötig ist. Bei 3,40 m über Dach, also über der letzten Stütze wäre die maximal zulässige Kraglänge bei den meisten Edelstahlschornstein-Modellen bereits überschritten (auch bei unseren Bausätzen), man müsste dann also über eine Abspannung nachdenken. Gegebenenfalls kann sogar eine bauaufsichtliche Genehmigungspflicht des Schornsteins entstehen ("freistehender Schornstein", mehr als 3 m Höhe über der höchsten seitlichen Abstützung).
Im Wirkungsbereich der Landesfeuerungsverordnungen
Die Landesfeuerungsverordnungen hauen im Prinzip in die gleiche Kerbe wie die 1. BImSchV - der geforderte Mindestabstand, senkrecht zur Dachfläche gemessen, bleibt hier gleich, da die Nachbarhäuser aber (definitionsgemäß) weiter als 15 m entfernt sind, braucht hier nichts mehr weiter beachtet zu werden.
Gegebenenfalls kann es je nach Bundesland aber noch zusätzlich bestimmte Beschränkungen oder weitere Vorgaben geben. Auch technisch können bestimmte Sicherungseinrichtungen noch zusätzlich vorgeschrieben werden (etwa ein Schutz gegen Funkenflug). An die Schornsteinhöhe werden aber im Allgemeinen keine weiteren Anforderungen gestellt.
In besonderen Gebäude-Lagen - etwa in einer Senke mit einer Böschung im Hintergrund, die höher als das Haus ist - muss dann aber speziell geprüft werden. Hier sollte man die Situation vor Ort gemeinsam mit dem Schornsteinfeger immer direkt begutachten, um zu sehen, welche spezielle Schornsteingestaltung möglicherweise notwendig ist. Das lässt sich nur vor Ort beurteilen. Der Schornsteinfeger ist aber auch bei allen anderen Fragen ohnehin der kompetenteste Ansprechpartner, wenn es um gesetzliche Vorgaben am jeweiligen Ort geht: er ist ja auch derjenige, der den Schornstein später schließlich auch als gesetzlich zulässig abnehmen muss.