Lexikon
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz stammt in seiner ursprünglichen Fassung von 1974 und dient dazu, das Land und die Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Berücksichtigt werden dabei Luftverunreinigungen, Lärm aber auch Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Die letzte Fassung des Gesetzes wurde 2013 neu bekanntgemacht, dazwischen gibt es aber in relativ kurzen Abständen immer wieder Änderungen.
Bundes-Immissionsschutzverordnungen
Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz leiten sich zahlreiche Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImschV) ab, die zu einem Teil auch explizit für den Privatbereich und private Haushalte gelten.
Die insgesamt 43 verschiedenen Verordnungen regeln unterschiedliche Bereiche beim Lärm- und Emissionsschutz sehr detailliert.
1. BImschV
Besonders für Privathaushalte bedeutsam ist in diesem Fall die 1. BImschV, die Regelungen erlässt, die beim Aufstellen und beim Betrieb kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen und Heizungen einzuhalten sind. Betroffen davon sind insbesondere Öl-, Gas- und Biomasseheizungsanlagen in kleineren Haushalten. Da das Aufstellen solcher Anlagen im BImschG nicht genehmigungspflichtig ist, war eine separate Regelung über die 1. BImschV notwendig.
Die Verordnung regelt einerseits die Überprüfungspflichten für unterschiedliche Feuerungsanlagen (die Pflichten für alle Festbrennstoff-Anlagen wurden dabei erhöht, die für Öl- und Gasanlagen verringert), andererseits auch die zulässigen Grenzwerte bei Feinstaub und Kohlenmonoxid. Anlagen, die diese Grenzwerte nicht einhalten, müssen mit betimmten Übergangfristen spätestens nach 2020 außer Betrieb genommen werden.
Ein wichtiger Bereich der 1. BImschV betrifft auch die Brennstoffe selbst: es wird geregelt, welche Brennstoffe zulässig und welche nicht zulässig sind (etwa behandelte Hölzer, Papier und Karton).
Bei allen Feuerungsanlagen müssen zudem in regelmäßigen Abständen der Abgasverlust, der Ausstoß von Ruß und von Kohlenmonoxid (CO) vom Schornsteinfeger gemessen werden.