Lexikon

Festbrennstoffherde

EN 12815

Die EN 12815 ist eine europäische Norm. Sie gilt europaweit einheitlich und regelt alle Vorgaben ausschließlich für Festbrennstoffherden, die hauptsächlich dem Kochen dienen und erst in zweiter Linie der Beheizung des Aufstellraums. Damit sind im weitesten Sinne Holz-Kochherde wie die berühmte "Küchenhexe" gemeint.

Anforderungen der EN 12815

Seit dem 1. 1. 2015 gelten neue Anforderungen für neu errichtete Küchenherde, die mit Festbrennstoffen (Holz, Kohle) betrieben werden. Insbesondere die Grenzwerte für die maximal zulässigen Staub- und CO-Belastung wurden für neu errichtete Herde deutlich gesenkt. Zweck der Anpassung war, Kochherde im Land noch deutlich umweltfreundlicher zu machen. Herde, die bereits früher (vor dem 31. 12. 2014) errichtet wurden, sind von dieser Maßnahme nicht betroffen.

Geltende Grenzwerte für Festbrennstoffherde

Die Grenzwerte wurden dabei an die 1. BImSchV angepasst. Als Vorlage für die Grenzwerte dient dabei §4 Abs. 5 der 1. BImSchV. Dabei wird allerdings ein Unterschied, ob es sich um einen handwerklich vor Ort errichteten oder einen industriell vorgefertigten Herd handelt.

Handwerklich vor Ort gefertigte Herde werden dabei mit Grundöfen gleichgesetzt. Sie müssen zunächst vom Schornsteinfeger geprüft und abgenommen werden. Dabei darf eine maximale Staubbelastung von 0,04 g/m³ und der CO-Grenzwert von 1,5 g/m³ nicht überschritten werden. Sollte das doch der Fall sein, muss entweder zwingend ein Staubfilter verbaut werden, oder der Ofen darf nicht in Betrieb gehen.

Bei industriell gefertigten Kochherden muss bereits der Hersteller seinen Herd zertifizieren. Eine weitere Überprüfung durch den Schornsteinfeger entfällt in diesem Fall. Das gilt auch dann, wenn an den Festbrennstoffherd über entsprechende Technik eine Zentralheizung mit angeschlossen ist. Sobald der Herd vorgefertigt ist, hat er ein entsprechendes Zertifikat des Herstellers und darf damit automatisch in Betrieb gehen.

Einen Unterschied gibt es in der zweiten Umsetzungsstufe der 1. BImSchV nun zwischen Herden und Heizungsherden im Mindestwirkungsgrad: bei Herden muss der Wirkungsgrad mindestens bei 70 % liegen, bei Heizungsherden jedoch bei mindestens 75 %.